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Fahrzeugkaufvertrag – Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss

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OLG München – Az.: 3 U 3277/16 – Urteil vom 02.11.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 01.07.2016, Aktenzeichen 1 O 1314/15, aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.651,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKWs Renault Grand Espace, Fahrgest.Nr.: VF…

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin verfolgte Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw´s.

(Symbolfoto: worradirek/Shutterstock.com)

Das Landgericht Traunstein hat nach Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Michael H., Anhörung des Sachverständigen, des Ehemanns der Klägerin und des Beklagten mit am 01.07.2016 verkündetem Endurteil die auf Zahlung von 5.751,05 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des verkauften Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen. Auf die in dem Ersturteil (Bl. 52/57 d. A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen, des weiteren auf die erstinstanziell gewechselten Schriftsätze, das Gutachten des Sachverständigen Michael H. (Bl. 34 d. A.) vom 24.01.2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2016 (Bl. 45/48 d. A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanziellen Klageantrag unverändert weiter. Sie beanstandet die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach hier eine Haftung des Beklagten nur bei Arglist in Betracht käme. Wenn das Landgericht dem Umstand, dass der Beklagte verschiedene Beschaffenheitsangaben gemacht hat, keine Bedeutung mit der Begründung zumesse, der Ebay-Ausdruck sei lediglich Anlass für die Aufnahme von Verhandlungen gewesen, aber letztlich nicht in den Kaufvertrag eingeflossen, sei diese Rechtsauffassung nicht haltbar, zumal sie die gesetzlichen Vorgaben in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB missacht[…]


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