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Kfz-Haftpflichtversicherung – Zustandekommen Versicherungsvertrag

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LG Düsseldorf – Az.: 9 S 54/17 – Urteil vom 03.05.2018

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27.07.2017 (Az.: 14c C 72/16) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Abschlags einer Prämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Klägerin zieht gewerbsmäßig Forderungen ein und wurde von der L Versicherungs-AG (im Folgenden: Versicherung) zur Einziehung von Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Im Zeitraum vom 24.02.2015 bis zum 15.12.2015 war der Beklagte Besitzer und Fahrer eines Kfz Marke W, Modell Touareg, amtliches Kennzeichen: XXX. Dieser meldete das Fahrzeug unter Verwendung einer Versicherungsbestätigungskarte bzw. ID-Nummer der Versicherung zum 24.02.2015 persönlich bei dem Straßenverkehrsamt der Stadt E-Straße an. Als Halter dieses Kfz wurde und war sodann im oben genannten Zeitraum die „Firma X2, I, 40231 E-Straße“ im Fahrzeugregister eingetragen. Die Versicherung stellte für eben diesen Zeitraum eine Haftpflichtversicherung samt Fahrzeugteil- und Fahrerschutzversicherung für das Fahrzeug. Die Quartalsprämie der Versicherung betrug 506,08 EUR. Dabei entfiel an Anteil von 354,52 EUR auf die Haftpflichtversicherung. Eine Prämienzahlung bzgl. dieser Versicherung erfolgte seitens des Beklagten nicht.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, der Beklagte habe einen Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei der Versicherung vom 30.04.2015 gestellt (Bl. 12 der Akte), sodass ein Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen diesem und der Versicherung zustande gekommen sei. Danach hat sie behauptet, dass der Beklagte das Maklerbüro Petra C in Erkelenz (im Folgenden: Maklerbüro) bereits im Jahr 2006 bevollmächtigt habe, für diesen einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Versicherung abzuschließen. Schließlich hat die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das o.g. Maklerbüro am 05.05.2015 telefonisch kontaktiert und darauf gedrungen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug rückwirkend zum 24.02.2015 bei der Versicherung eingedeckt werde. Ein Mitarbeiter des Maklerbüros – der Zeuge N – habe die Daten des Beklagten aufgenommen und diese sowohl an das Straßenverkehrsamt als auch an die Versicherung weitergeleitet. Die Klägerin behauptet ferner, der Beklagte habe dem Maklerbüro als Anschrift die Adresse „I2 Haus 2 in 40549 E-Straße“ mitgeteilt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertre[…]


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