OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1012/21 – Beschluss vom 09.08.2021
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.03.2021, Az. 17 O 8392/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten über einen Deckungsanspruch aus einer Architektenhaftpflichtversicherung, die der Kläger seit 2001 bei der Beklagten unterhielt und die bis zum 06.03.2008 bestand (Anlage B 1). In den Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Haftpflichtversicherung (Anlage B 2; im Folgenden: AHB) sowie die Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für planende, beratende, begutachtende und technische Berufe (Anlage B 3; im Folgenden: RBHArch) einbezogen.
Hintergrund des Rechtsstreits sind gegenüber dem Kläger geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei einem umfangreichen Bauvorhaben auf den Anwesen … in N. Bauträger dieses Vorhabens war Herr Dr. K. Gegen diesen leitete die Wohnungseigentümergemeinschaft … vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein selbständiges Beweisverfahren ein (Az.: 9 OH 502/12). Nachdem der dortige Antragsgegner Dr. K. dem Kläger den Streit verkündet hatte, trat der Kläger dem Verfahren mit Schriftsatz vom 12.06.2013 auf Seiten des Antragsgegners bei (Anlage K 2). Die anwaltliche Vertretung des Klägers in dem genannten gerichtlichen Verfahren erfolgte im Auftrag und auf Kosten der Beklagten.
Nachdem sich die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens, darunter der anwaltlich vertretene Kläger, entschlossen hatten, die zwischen ihnen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Raum stehenden Ansprüche einer gütlichen Einigung zuzuführen (Anlagenkonvolut K 4, Anlagen K 24 und K 26), erklärte die Beklagte am 20.09.2017 gegenüber dem Kläger, sie habe den Versicherungsschutz „aus Anlass des Vergleichsschlusses“ nochmals überprüft (Anlage K 7). Demnach sei eine Schadensmeldung erst nach dem am 06.03.2013 abgelaufenen Nachhaftungszeitraum erfolgt. Auch in der Folgeze[…]