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Überstundenvergütung eines Kraftfahrers – Beweislast

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az: 5 Sa 192/14, Urteil vom 12.03.2015
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.06.2014, Aktenzeichen 2 Ca 146/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung für Überstunden sowie Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Der Kläger war vom 01.04.2011 bis zum 07.07.2011 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.300,00 Euro brutto bei einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche bezogen auf eine 6-Tage-Woche.

Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich der sogenannten MGL-Touren sowie auch im Fernverkehr eingesetzt. Bei den MGL-Touren begann der Kläger seine Fahrt an seinem Wohnort und fuhr zunächst nach B.. Hier musste sodann Leergut abgeladen und neues Gut aufgeladen werden. Danach fuhr der Kläger Ziele in N., D-Stadt und B-Stadt sowie optional an einigen Tagen auch anschließend in B. an, um dort jeweilige Güter ein- und auszuladen. Anschließend kehrte der Kläger jeweils wieder nach Hause zurück, da er das Fahrzeug mit nach Hause nehmen durfte. Zuletzt unstreitig gehörte das Be- und Entladen zu den Aufgaben des Klägers. Unstreitig sind die Be- und Entladezeiten des Kläger in B., N., D-Stadt, B-Stadt und gegebenenfalls B. nicht auf der Fahrerkarte als Arbeitszeit vermerkt, da die Fahrerkarte in solchen Fällen des Stillstandes auf Pause gestellt war. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dies von der Beklagten angeordnet worden war. Diese MGL-Touren wurden im wöchentlichen Wechsel in der Tagschicht oder aber in der Nachtschicht gefahren. Der Beginn der Tagesschicht lag in der Regel zwischen 07:00 Uhr und 10:00 Uhr. Die Nachtschicht begann in der Regel zwischen 17:00 Uhr und 21:00 Uhr. Der Kläger erhielt von der Beklagten bisher nur Vergütung für die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.

Der Kläger war seit dem 20.06.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 22.06.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Nachdem erstinstanzlich noch unstreitig war, dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen war, bestritt die Beklagte dies ab der Berufung, da die Kündigung nun wegen ei[…]


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