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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkauf – Aufklärungspflicht über Unfallschäden

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LG Potsdam – Az.: 6 O 326/17 – Urteil vom 04.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages nach erklärter Anfechtung.

Das in Rede stehende Fahrzeug wurde erstmals im Juli 2015 zugelassen. Nach der Schadenshistorie war im August 2016 das Federbein / die Luftfederung an der Hinterachse undicht, wurde am 11. Oktober 2016 ein kleiner Service vorgenommen, und war am 2. Mai 2017 ein Gelenk an der Hinterachse verschlissen.

Der Beklagte ließ das Fahrzeug am 4. Oktober 2016 der Hauptuntersuchung unterziehen. Bei dieser wurde als Mangel ein ölfeuchter Motor festgestellt; dieser Mangel ist danach binnen zwei Monaten zu beheben.

Der Beklagte holte im Juni 2017 ein Dekra-Gutachten ein, ausweislich dessen das Fahrzeug mit Reifen des Herstellers Michelin versehen war. Reparierte oder unreparierte Vorschäden seien nicht festzustellen gewesen, wohl aber folgende Schäden: Die Tür vorn links sei deformiert und daher zu erneuern. Der Außenschweller links sei gestaucht oder gebrochen und daher ebenfalls zu erneuern. Der Außenschweller / Innenschweller links sei zurückzuverformen oder zu erneuern. Die Tür hinten links sei unterhalb verkratzt und daher zu lackieren. Die Unterbodenverkleidung sei gebrochen und daher zu erneuern. Die Fehlermeldung „Intelligent Light System ohne Funktion“ sei zu prüfen. Diese Schäden seien mit dem vom Beklagten angegebenen Unfallhergang, dem Zusammenprall mit einem LKW links, in Übereinstimmung zu bringen. Die Reparaturkosten lägen bei brutto 10.744,37 €, der Wiederbeschaffungswert bei 47.200 €. Der Restwert liege bei brutto 30.210 €.

Der Beklagte bot das Fahrzeug auf autoscout.de als „gebraucht“ zu 35.500 € an.

Mit Formular-„Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von privat“ vom 27. August 2017 kaufte der Kläger das Fahrzeug vom Beklagten für 32.000 €. Nach Ziffer II. des Vertrages ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Nach Ziffer III. hatte das Fahrzeug einen „Totalschaden“ und seien die „Tür links und [der] Schw[…]


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