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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage medizinisch-psychologisches Gutachten

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 VG Ansbach – Az.: AN 10 S 17.01734 – Beschluss vom 21.12.2017

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. April 2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Er wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihm die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen wurde.

Am 5. Mai 2016 fuhr der Antragsteller mit seinem Fahrrad (Mountainbike) die …Straße in Fahrtrichtung … Straße in … entlang. Er fuhr auf dem Gehweg. Dabei wurde er gegen 20:30 Uhr von Polizeibeamten angetroffen. Bei der folgenden Kontrolle wurde bei dem Antragsteller deutlicher Alkoholgeruch festgestellt. Nach einem freiwilligen Test am Handalkomaten um 20:30 Uhr wurden 1,19 mg/l Atemalkoholkonzentration gemessen, was einem Wert von 2,38 Promille entspricht. Er wurde danach als Beschuldigter im Strafverfahren wegen des Verdachts auf Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) belehrt. Die Polizeibeamten konnten, als sie den Antragsteller angetroffen hatten, keine Ausfallerscheinungen feststellen. Der Antragsteller stimmte dann freiwillig einer Blutentnahme zu. Diese erfolgte um 20:54 Uhr in der Kreisklinik …. Im Hinblick auf das Einverständnis des Antragstellers zur Entnahme der Blutprobe gaben die Polizeibeamten an, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite seiner Entscheidung, der Zustimmung zur Blutentnahme nach § 81 StPO, zu erfassen. Daher wurde die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme für entbehrlich gehalten. Auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht, der im Zusammenhang mit der Blutentnahme erstellt worden war, ist vermerkt, dass der äußere Anschein des Einflusses von Alkohol deutlich erkennbar war. Sein Verhalten sei verlangsamt gewesen. Jedoch sei der Denkablauf des Antragstellers geordnet gewesen, seine Sprache deutlich und sein Bewusstsein klar gewesen. Am 20. Mai 2016 lag das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung (2,59 Promille) vor. Der Antragsteller wurde am 1. Juni 2016 erneut polizeilich vernommen, er gab dabei an, seine Alkoholisierung unterschätzt zu haben. Er hätte schon gedacht, dass er nicht mehr fahren könne, dass er aber noch mit dem Rad nach Hause fahren dürfe. Er hätte an dem Abend drei Weizenbier, ein Ra[…]


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