LG Köln – Az.: 20 O 393/17 – Urteil vom 09.05.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Verweisung, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Betriebs-Haftpflichtversicherer der zwischenzeitlich insolventen Firma U Farbdesign UG in H (im Folgenden: Versicherungsnehmerin).
Versicherungsbeginn war der 8.10.2014. Vertragsgrundlage war die C-Police für das Maler-, Lackierer-, Stuckateur-Handwerk und die Raumausstatter (BÜBA-SIFA 2011), Bl. 77 ff. der Akten, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Es ist eine Selbstbeteiligung von 250 EUR je Schadenfall vereinbart.
Gemäß § 38 Ziffer 15 Buchst. d) der Versicherungsbedingungen waren vom Versicherungsschutz ausgenommen „Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- und/oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden… Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zu unmittelbaren Bearbeitungsvorgängen zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen“.
Gemäß § 39 Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen sind ausgeschlossen Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, „a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung“.
Eine Entscheidung des OLG Köln vom 15.2.2010 (Az. 9 U 127/09) zu der Frage des Umfangs des Ausschlusses von Erfüllungsschäden war der Beklagten Anlass, eine Vertriebsinformation herauszugeben (Bl. 181/181 R der Akten) in der es unter XX.2 heißt: „Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer vom Auftraggeber zur Montage/zum Einbau zur Verfügung gestellt werden“.
Die Klägerin befasst sich unter anderem mit dem Anbringen von Fassadenverkleidungen. Sie hatte im Jahr 2015 den Auftrag, Fassadenplatten an dem Bauvorhaben „Grundschule D“ in Hamburg anzubringen.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Versicherungsnehmerin der Beklagten beauftragt, von ihr, der Klägerin, beigestellte Fassadenplatten zu grundieren und zu lackieren. Anschließend hätten die Fassadenplatten bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten abgeholt und auf die Baustelle nach Hamburg verbracht werden sollen. Die Ver[…]