Zieht ein Mieter trotz eines Räumungsurteils nicht aus der Mietwohnung aus, so darf der Vermieter dem Mieter nicht einfach den Strom abstellen (sog. „kalte Räumung “). Stellt der Vermieter dem Mieter in einem solchen Fall den Strom ab, kann der Mieter gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung erwirken, so dass der Vermieter den Strom wieder anstellen muss (AG München, Urteil vom 24.07.2012, Az.: 473 C 16960/12). Räumt der Mieter nach einem Räumungsurteil die Wohnung nicht, so muss der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragen oder eine Räumung nach dem „Berliner Modell bzw. Berliner Räumung“ vornehmen. Bei einer Räumung nach dem „Berliner Modell bzw. Berliner Räumung“, wird lediglich durch den Gerichtsvollzieher ein neues Schloss in die Wohnungstüre eingebaut und der Mieter der Wohnung verwiesen. Sämtlicher Hausrat des Mieters, bis auf seine unpfändbaren Gegenstände verbleiben in der Wohnung. Hinsichtlich dieser Gegenstände spricht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht aus. Der Vermieter muss die gepfändeten Gegenstände des Mieters verkaufen oder versteigern lassen. Eine Vernichtung der gepfändeten Gegenstände durch den Vermieter ist nicht zulässig (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2010, Az. 8 W 93/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 Rev 20/20 – 1 Ss 33/20 – Beschluss vom 06.05.2020 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – […]