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Benzinklausel in Privathaftpflichtversicherung – Heizlüftereinsatz

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OLG Karlsruhe
Az: 19 U 33/05
Urteil vom 28.04.2005

In dem Rechtsstreit wegen Feststellung hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. April 2005 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2005 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen aus dem Schadensfall vom 19.01.2004 entstandenen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber, der M. H. GmbH, freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt Versicherungsschutz in der – bei der Beklagten bestehenden – privaten Haftpflichtversicherung wegen Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers.

Am Morgen des 19.01.2004 war das Fahrzeug seines Arbeitgebers, das dem Kläger zur Benutzung überlassen war, durch einen Heizlüfter in Brand geraten. Diesen hatte der Kläger zuvor in das Fahrzeuginnere gestellt, um die vereisten Front- und Seitenscheiben abzutauen und sich danach entfernt.

Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Berufung auf verschiedene vertragliche Haftungsausschlüsse, insbesondere auf die „Benzinklausel“ der Nr. III. 1. der besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht, abgelehnt.

Das Landgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei Fahrzeugführer im Sinne dieser Ausschlussklausel, da das Enteisen der Scheiben der unmittelbaren Vorbereitung der Fahrt gedient habe und deshalb mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehe, so dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und nicht die Beklagte eintrittspflichtig sei.

Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Anwendung der „Benzinklausel“. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei Führer des Fahrzeugs gewesen, obwohl er sich während des „Abtauens“ in seiner Wohnung aufgehalten habe, entbehre jeder Grundlage. Diese Auslegung […]


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