ArbG Schwerin – Az.: 4 Ca 1793/18 – Urteil vom 08.05.2018
1. Es wird festgestellt, dass die Abwesenheit der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz am 30. August 2018 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und nicht wegen Urlaubs erfolgte und der Klägerin somit für das Urlaubsjahr 2018 noch 12 Urlaubstage zustehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das Fernbleiben der Klägerin von der Arbeit am 30.August 2018 aufgrund einer urlaubsbedingten Freistellung unter Gewährung von Urlaubsentgelt oder aufgrund einer Erkrankung erfolgte und in dieser Folge um die Anzahl der von der Klägerin im Jahr 2018 in Anspruch genommenen Urlaubstage.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Landesamt seit mehr als 10 Jahren als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttogehalt beträgt rund 2.700 € monatlich. In der Zeit vom 15.August 2018 bis zum 31.August 2018 hatte die Klägerin einen durch den Beklagten genehmigten Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Am Morgen des 30. August 2018, einem Donnerstag, erkrankte die Klägerin. Sie litt insbesondere unter Kreislaufbeschwerden und an einer „Erkältung“, die auch ihre Stimme beeinträchtigte. Am Nachmittag, gegen 16:00 Uhr des 30. August begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung zu ihrem Hausarzt, in dessen Nachmittagssprechstunde sie gegen 17:00 Uhr behandelt wurde. Der Hausarzt stellte eine bestehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 30.08.2018 fest. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit prognostizierte der Hausarzt mit dem Ablauf des 04.09.2018. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung warf die Klägerin nach dem Verlassen der Praxis in einem vorbereiteten, an den Beklagten adressierten Briefumschlag in einen Post-Briefkasten, welcher allerdings am 30.08.2019 zum Einwurfzeitpunkt bereits geleert worden war. Hinsichtlich der Einzelheiten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf die von der Klägerin vorgelegte, ihr überlassene Ausfertigung (Bl. 4 d.A.) verwiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging dem Beklagten nach der üblichen Postlaufzeit zu. Eine telefonische Information des Beklagten veranlasste die Klägerin am 30.08.2019 nicht mehr, da dort zwischenzeitlich Dienstschluss eingetreten war. Am Folgetag, dem 31.08.2018, meldete sich die Klägerin beim Beklagten per E-Mail krank. In weiterer Folge gesundete die Klägerin und erschien ab dem 0[…]