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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gegenstandswert selbständigen Beweisverfahren – notfalls Schätzung

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Landgericht Bonn
Az.: 6 T 117/04
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn – Az.: 12 H 6/03

Das LG Bonn hat beschlossen:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten auf 600,88 EUR festgesetzt. Diese Mängelbeseitigungskosten beziehen sich nur auf solche Mängel, die der Sachverständige festgestellt und deren Beseitigung er für erforderlich gehalten hat. In dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens gerügte weitere Mängel hat der Sachverständige nicht festgestellt bezw. nicht als Mängel bewertet.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die geltend machen, es sei auf das Interesse der Antragstellerin abzustellen. Hätten sich alle von ihr gerügten Mängel bestätigt, wären Mängelbeseitigungskosten von mindestens 4.000,- EUR entstanden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf seine Verfügung vom 14.04.2004 nicht abgeholfen, in der es die Auffassung vertreten hat, der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richte sich nach von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äußern. Sie haben davon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist teilweise begründet.
Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers, wie es sich zur Zeit des das Verfahren einleitenden Gesuchs darstellt, soweit nicht durch spätere weitere Anträge Änderungen eintreten. Zu berücksichtigen ist dabei auch das eingeholte Gutachten, jedoch können die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten nicht allei[…]


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