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Verletzung der Verkehrssicherungspflichten an einer Gemeindestraße

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LG Aurich – Az.: 2 O 698/10 – Urteil vom 06.01.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.160,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten an einer Gemeindestraße geltend.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin … befuhr am Abend des 27.02.2010 bei Dunkelheit (gegen 20.15 Uhr) mit dem Fahrzeug Opel Zafira des Klägers (amtl. Kennzeichen …) die Pstraße in M, die zum Gemeindegebiet der Beklagten gehört. Bei der Pstraße handelt es sich um eine wenig befahrene Nebenstraße, die mit einem ortsüblichen Pflasterbelag versehen ist. Zum Zeitpunkt des Schadensgeschehens herrschte nach längerer Frostperiode Tauwetter. Da sich in der Fahrbahn der Pstraße etwa in Höhe der Hausnummer … einige Spurrinnen und Schlaglöcher befanden, fuhr die Zeugin … dort mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Die zum damaligen Zeitpunkt noch zulässige Höchstgeschwindigkeit lag unverändert bei 60 km/h; erst nach dem Schadensgeschehen reduzierte die Beklagte sie auf 10 km/h.

In der Nähe des Hauses Pstraße Nr. … erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Schaden an der Ölwanne, den der Kläger und seine Ehefrau nicht an Ort und Stelle bemerkten. Anhand der daraufhin aufleuchtenden Ölkontrolllampe wurden sie darauf aufmerksam, dass die Ölwanne an ihrer vorderen unteren Kante ein Leck aufwies und der Motor kein Öl mehr enthielt.

Mit seiner Klage macht der Kläger in der Hauptsache Ersatz der Reparaturkosten gemäß Rechnung Nr. 8377 der Kfz-Werkstatt R in G vom 04.03.2010 (Anlage K1, Bl. 5) in Höhe von 1.030,39 EUR, Nutzungsausfall für drei Tage (je Tag 35,00 EUR) und die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 EUR geltend. Er behauptet, an der Unfallstelle seien – […]


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