AG Brandenburg – Az.: 31 C 49/16 – Urteil vom 28.05.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40 % zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 60 % zu tragen.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.488,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung seines Hundes (einem Rüden der Rasse „Deutsch-Drahthaar“).
Am 15.08.2015 war der Kläger mit seinem zu diesem Zeitpunkt ca. 10 Monate jungen Hund in Treuenbrietzen. Der Beklagte war mit seinem zu diesem Zeitpunkt schon ca. 5 Jahre alten „Deutsch-Drahthaar“-Rüden ebenso dort zu einer Ausbildungsmaßnahme zugegen.
Nachdem der Zeuge H… mit seinen beiden Hündinnen hinzugekommen war, fügte der Rüde des Beklagten dem Rüden des Klägers erhebliche (Biss-)Verletzungen zu.
Die tierärztliche Behandlung des klägerischen Hundes kostete unstreitig 2.977,44 Euro brutto. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten erstattete dem Kläger hierauf hin die Hälfte dieses Betrags, mithin also 1.488,72 Euro.
Der Kläger begehrt nunmehr vorliegend mit der Klage den Ersatz der restlichen Tierarztkosten in Höhe von 1.488,72 Euro nebst Verzugszinsen vom Tag der Fälligkeit an und die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Kläger trägt vor, dass der ältere Rüde des Beklagten sich plötzlich und völlig unvermittelt von der Leine des Beklagten losgerissen habe, wie ein Blitz auf seinen – des Klägers – abgelegten Hund zu gerannt sei und diesen dann sehr stark verletzt habe.
Sein – des Klägers – Hund habe sich derweil flach auf den Boden[…]