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Betriebsübergang und „Zurückentleihung“ übernommener Arbeitskräfte

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 481/07
Urteil vom 21.05.2008

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2007 - 6 Sa 870/05 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Passau - Kammern Deggendorf - vom 30. Juni 2005 - 2 Ca 790/04 D - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerinnen auf der Grundlage ihrer mit dem Kommunalunternehmen Kreiskrankenhäuser Z geschlossenen Arbeitsverträge weiterzubeschäftigen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1) und 2) je 2/20, die Klägerin zu 3) 1/20 und die Beklagte 15/20.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Auflösungsverträgen und den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen auf die Beklagte im Wege eines Betriebsüberganges.
Die Klägerin zu 1) war seit 1. September 1978 beim Kreiskrankenhaus Z beschäftigt, seit 16. Dezember 1986 als Leiterin des Reinigungsdienstes. Die Klägerin zu 2) war seit 1. August 1971 als Reinigungskraft im selben Krankenhaus tätig. Die Klägerin zu 3) war dort seit 1. Januar 1981 als Stationshilfe im Reinigungsdienst beschäftigt. In ihren mit dem Landkreis R geschlossenen Arbeitsverträgen war vereinbart, dass sich ihre Arbeitsverhältnisse nach den jeweils geltenden Vorschriften des BAT bzw. den einschlägigen Manteltarifverträgen für Arbeiter und den zusätzlich für den Landkreis geltenden Tarifverträgen in ihren jeweiligen Fassungen richten sollten.
Zwischenzeitlich waren die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen auf das Kommunalunternehmen Kreiskrankenhäuser Z übergegangen.
Auf einer Personalversammlung am 21. Februar 2003 wurde den Mitarbeitern des Kommunalunternehmens die Absicht mitgeteilt, eine Service GmbH zu gründen, welche ua. die am Kreiskrankenhaus Z tätigen Reinigungskräfte übernehmen solle. Es folgten Verhandlungen, an denen Vertreter der Beklagten, der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, des Kommunalunternehmens, des Personalrats sowie der Landrat des Landkreises R teilnahmen. Das Kommunalunternehmen, der Landkreis und die Beklagte ma[…]


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