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Grundbuchberichtigungsverfahren – Pflichtteilsanspruch

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OLG München – Az.: 34 Wx 385/17 – Beschluss vom 24.05.2018

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 6. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zu Gunsten von … zurückgewiesen wurde, und das Grundbuchamt angewiesen, den Nacherbenvermerk in Abteilung II lfd. Nr. 7 des Grundbuchs von …, …, soweit er den Beteiligten zu 2 betrifft, zu löschen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch aufgrund Erbeinsetzung als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Erbschaft lag ein in notariell beglaubigter Kopie vorliegendes, öffentliches Testament vom 7.7.1986 zugrunde, in der die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihr Vermögen auf die Dauer von 20 Jahren nicht veräußert wird. Die bei Eintragung vom Grundbuchamt erholte Kopie der Eröffnungsniederschrift befindet sich noch in den Grundakten.

In Abteilung II lfd. Nr. 7 des Grundbuchs ist folgender Nacherben-Vermerk eingetragen:

Es ist bedingte Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge angeordnet. Nacherben, der am 5.8.1995 verstorbenen … sind: M.F. (Beteiligte zu 1), … J. S. … und R.S. … (Beteiligter zu 2); Ersatznacherben sind jeweils deren Abkömmlinge; die Nacherbfolge tritt ein, falls die Vorerbin den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab dem 5.8.1995 veräußern sollte. Sollte nach dem Tode der Erblasserin … einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge, seinen oder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, so fällt die Einsetzung der Nacherbfolge weg, mit der Folge, dass M.F. (die Beteiligte zu 1) und der andere Sohn Nacherben sind, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge, und für den Fall, dass beide Söhne den Pflichtteilsanspruch geltend machen, entfällt die Nacherbfolge insgesamt; eingetragen am 14.11.1995.

J. S. und R.S. (Beteiligter zu 2) sind die Brüder der Beteiligten zu 1.

Mit notarieller Urkunde vom 13.2.2017, dem Grundbuchamt vorgelegt am 16.2.2017, beantragte die Beteiligte zu 1 in Anbetracht der Tatsache, dass „die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist, und aufgrund Fristablaufs nicht mehr eintreten kann“, die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass die 20-Jahresfrist zwar seit 5.8.1995 abgelaufen, jedoch nicht belegt sei, dass keine Auflassung bis zum Fristablauf notariell beurkundet worden sei.

Daraufhin legte die Beteiligte zu 1 am 13.4.2017 die beglaubigte Abschrift eines Pr[…]


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