LAG Mainz
Az.: 9 Sa 572/08
Urteil vom 16.01.2009
1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 25.08.2008, Az.: 7 Ca 592/08 werden jeweils zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 30.04.2008, die in erster Linie als außerordentliche, fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.12.2008 ausgesprochen wurde, sowie um die Rechtswirksamkeit einer weiteren außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.07.2008.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 2 5.08.2008, Az. 7 Ca 592/08 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 82 bis 85 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2008 nicht aufgelöst worden ist, weder fristlos zum 30.04.2008 noch fristgemäß zum 31.12.2008, sondern fortbesteht,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die erneute fristlose Kündigung gemäß Schriftsatz vom 30.07.2008 beendet worden ist,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2008 und den 31.12.2008 hinaus fortbesteht,
4. – hilfsweise und vorsorglich – die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 30.04.2008 […]