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Tierarzt – Aufklärungspflichten vor Operation

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LG Dresden – Az.: 6 O 127/14 – Urteil vom 01.06.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 24 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 76 %.

4. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.740,74 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung; die Beklagten verlangen von dem Kläger als Gesamtgläubiger Zahlung der tierärztlichen Behandlungskosten.

Der Kläger brachte den Hengst „…“, Geburtsjahr 2005, Rasse Quarter Horse, am 30.09.2013 in die Tierklinik der Beklagten, um bei dem Hengst eine Kastrationsoperation vornehmen zu lassen. Die Operation erfolgte am 01.10.2013 und verlief selbst komplikationslos. Bei der Aufwachphase stürzte das Pferd und zog sich eine Trümmerfraktur im linken Sprunggelenk zu. Nach Rücksprache mit dem Kläger wurde das Pferd noch am selben Tage wegen dieser Verletzung euthanasiert.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aufwachbox nicht den Anforderungen entspreche, die an sie zu stellen sei. Deshalb sei das Pferd gestürzt. Weiterhin sei er über die Risiken der Narkose bei Pferden nicht aufgeklärt worden. Er habe nicht gewusst, dass es zu den Narkoserisiken bei einem Pferd gehöre, dass es im Rahmen der Aufwachphase bei in Narkose durchgeführten Operationen zu Stürzen mit schweren Verletzungen kommen könne, die ein Einschläfern des Pferdes erforderlich machen könnten. Hätte er um dieses Risiko gewusst, hätte er die Operation nicht durchführen lassen, weil das Halten des Pferdes als Hengst ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Aus den vorstehenden Gründen sei er auch nicht verpflichtet, die Kosten der Operation zu tragen.

Der Wert des Pferdes sei auch unverändert hoch geblieben; er habe es zum Preis von 20.000[…]


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