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Regelfahrverbot – Absehen von der Verhängung

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Amtsgericht Landstuhl
Az: 2 OWi 4286 Js 13030/13
Urteil vom 22.09.2014

Tenor
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 24 StVG, 41, 49 StVO, 11.3.7 BKat

Gründe
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und als Polizeibeamter tätig für die Bereitschaftspolizei …, dort Leiter des Bereiches Service und Logistik. Er ist verheiratet, hat zwei volljährige Kinder, ein Nettoeinkommen von 3200 EUR und bedient noch einen Hauskredit mit 700 EUR pro Monat. Die Ehefrau ist selbst berufstätig und Inhaberin einer Fahrerlaubnis. Die Arbeitsstätte des Betroffenen liegt ca. 11 km von seinem Wohnort entfernt, sodass er notfalls auch mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren könnte. Er ist nicht im Schichtdienst eingeteilt und hat auch keine Außeneinsätze, die die Nutzung eines PKW erfordern würden. Er verfügt über 30 Tage Jahresurlaub und kann diesen notfalls auch vollständig in einer Folge nehmen.
Das Gericht hat nach Durchführung von Hauptverhandlung und Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt feststellen können:
Der Betroffene fuhr am 18.05.2013 als Fahrer eines PKW, Kz …, auf der BAB62, Fahrtrichtung Pirmasens. Auf der BAB62 in Höhe km 219,6 in der Gemarkung Bann überschritt er die durch Verkehrszeichen mit 80 km/h angeordnete Höchstgeschwindigkeit um toleranzbereinigte 43 km/h und fuhr 123 km/h. Vor dem die Geschwindigkeit anordnenden Verkehrsschild waren bereits zwei weitere Schilder als Geschwindigkeitstrichter angebracht gewesen, einmal mit 100 km/h und dann noch einmal 80 km/h. Die Schilder waren sichtbar. Kurz nach der Messstelle verengt sich die BAB62 auf nur noch eine Fahrspur, sodass es sich auch um einen potentiellen Gefahrenschwerpunkt handelt, der die Geschwindigkeitsreduktion begründet. Gemessen wurde mit dem Messgerät ES 3.0, das zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und von einem geschulten Messbeamten vorschriftsgemäß bedient worden ist. Berücksichtigt wurden 4 km/h als Toleranzabzug.
Der Betroffene wähnte sich zu diesem Zeitpunkt in polizeilichem Einsatz, indem er einen vor ihm fahrenden silb[…]


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