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Untermieter: Anspruch gegenüber Vermieter auf Stromversorgung

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LG Berlin, Az.: 65 T 136/17

Beschluss vom 13.12.2017

Auf die als Gegenvorstellung bezeichnete Gehörsrüge vom 11.12.2017 ist nichts zu veranlassen.
Gründe
Gegen die ansonsten nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbare Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 321a ZPO auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes der außerordentliche Rechtsbehelf der Gehörsrüge gegeben. Als solche ist deshalb die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe vom 11.12.2017 auszulegen.

Foto: nito/Bigstock

Auf diese ist indessen nichts zu veranlassen. Allein eine zunehmende Bedrängnis des Antragstellers durch die infolge der Stromunterbrechung geprägten Wohnbedingungen genügt nicht, wenn sich – wie hier – aus dem Vorbringen des Antragstellers kein Verfügungsanspruch ergibt.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs des Antragstellers gemäß § 321a ZPO liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn erhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt wurde, bei Berücksichtigung indessen eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre.

Ein aus dem Mietverhältnis mit der Antragsgegnerin abzuleitendes Recht steht dem Antragsteller nicht zu. Dieser hat aus dem Untermietverhältnis vertragliche Ansprüche allein gegenüber dem Mieter der Wohnung.

Ein Geschäft unbekannter Erben führt der Antragsteller nicht. Es ergibt sich nicht, dass sie ein Interesse an der Entstehung weiterer Kosten für das Mietverhältnis haben. Da sie unbekannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses und der Entstehung weiterer Kosten haben. Zudem war dieses weder in der Antragsschrift noch in der Beschwerdeschrift behauptet worden, sodass eine Verletzung rechtlichen Gehörs fern liegt.

Keine andere Entscheidung rechtfertigt auch der Hinweis auf das Urteil der Kammer vom 28.11.2006 (65 S 220/06, Grundeigentum 2007, 150-151, zit. nach juris).

Die jedenfalls nicht erkennbare Auseinandersetzung mit dieser bzw. Abgrenzung von dieser Entscheidung stellte keine Verletzung rechtlichen Gehörs – etwa durch rechtlich nicht haltbare Fehlerhaftigkeit oder Willkür – dar. Diese Entscheidung ist von der zeitlich späteren Entscheidung […]


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