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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mahnbescheid – Hemmung der Verjährung

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OLG Brandenburg
Az: 12 U 1/09
Urteil vom 27.08.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 108/07, abgeändert.
Der Beklagte zu 2.) wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.) verurteilt, an die Klägerin 24.967,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1.) wird – in Höhe eines Betrages von 24.967,44 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.) – verurteilt, an die Klägerin 31.559,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 10%, der Beklagte zu 1.) 50 % und der Beklagte zu 2.) 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1.) 50 % und der Beklagte zu 2.) 40 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) zu 20 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB. Die Beklagten waren Mitglieder des Vorstands des I… e.V. (im Folgenden: Gemeinschuldner), über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 07.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und bei dem die Arbeitnehmer, für die die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag beansprucht, beschäftigt waren. Wegen der Einzelheiten zum S[…]


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