OLG Bamberg – Az.: 2 UF 212/22 – Beschluss vom 10.01.2023
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Obernburg a. Main vom 04.11.2022, Az. 3 F 23/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht im Rahmen der von ihm geführten Beschwerde einen Anspruch auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung gegen die Antragsgegnerin geltend.
1. Die Beteiligten sind seit Anfang 2019 getrennt lebende Eheleute. Während des Zusammenlebens der Beteiligten hatte sich die Antragsgegnerin um die steuerlichen Belange der Eheleute gekümmert. Nachdem beide Eheleute durch das Finanzamt zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen für den Zeitraum 2013 bis 2019 aufgefordert worden waren, wandte sich die Antragsgegnerin zur Unterstützung an den Lohnsteuerhilfeverein. Nachfolgend bemühte sich die Antragsgegnerin um die Zusammenstellung der für die Einreichung einer Steuererklärung erforderlichen Unterlagen, wobei sie hierfür auch Steuerunterlagen vom Antragsteller anforderte. Weiterhin wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrfach darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung der Ehegatten wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Ausgehend von einem WhatsApp-Schriftverkehr zwischen den Beteiligten am 19.06.2020 verweigerte der Antragsteller jedoch eine Mitwirkung an einer Zusammenveranlagung und forderte die eigenen Steuerunterlagen vom Lohnsteuerhilfeverein zurück.
Im Folgenden reichte daraufhin die Antragsgegnerin ihre Steuererklärung für die Jahre 2013 bis 2019 ein. Es ergingen seit dem 17.12.2020 rechtskräftige Steuerbescheide mit einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt ca. 10.900,00 €. Gegenüber dem Antragsteller ergingen im Rahmen der Einzelveranlagung noch nicht bestandskräftige Einkommenssteuerbescheide vom 21.12.2020, die für den Veranlagungszeitraum 2013 bis 2019 eine Nachzahlung von ca. 23.000,00 € enthalten.
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beant[…]