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Befangenheit Richter bei rechtlicher Fehleinschätzung

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OLG Celle – Az.: 9 W 37/18 – Beschluss vom 05.06.2018

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Mai 2018 (Bl. 118 d. A.) gegen den sein Ablehnungsgesuch vom 6. April 2018 (Bl. 97 d. A.) zurückweisenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. April 2018 (Bl. 110 d. A.) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Beschwerde: Wertstufe bis 95.000 €.
Gründe
I.

Die Beschwerde erweist sich aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet.

Die abgelehnte Richterin hat im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in ihrer Verfügung vom 14. März 2018 (Bl. 85 f. d. A.) prozessleitende Hinweise erteilt, die ihrem bisherigen Verständnis des vorgetragenen Akteninhalts Ausdruck verleihen, und sie hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Der Kläger stützt seine wortreiche und sich in Einzelheiten des Bauprojekts verlierende Beschwerde (Schriftsatz v. 6. April 2018) und die Richterablehnung nunmehr insgesamt präzisierend darauf, dass er sich gegen die Inhalte der Hinweise und den Vergleichsvorschlag wendet (Beschwerdeschriftsatz v. 16. Mai 2018). Er meint, wenn die Richterin im Rahmen der Hinweise zum Ausdruck bringe, technische Ausrüstung könne in seiner Abrechnung zu Unrecht doppelt berücksichtigt sein, habe sie § 33 Abs. 2 HOAI verkannt. Ferner habe die Richterin nicht im Rahmen der Vorbemerkung zu ihrem Vergleichsvorschlag pauschalierend äußern dürfen, die Honorarrechnung des Klägers erscheine ihr nach „derzeitiger Beurteilung deutlich übersetzt“. Bei dieser Äußerung handele es sich um eine abwertende Äußerung, die nichts anderes als eine wertende Betrachtung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsannahme vornehme, indem sie nämlich einen Vergleich anstelle der zwischen den Sanierungskosten des Einfamilienhauses, auf das sich der Architektenauftrag bezog, und denjenigen Kosten, die für seine, des Architekten, Leistungen gemäß HOAI abrechenbar seien. Beide Kostensummen seien jedoch rechtlich nicht miteinander verknüpft.

II.

Auch mit dieser nunmehr präzisierten Begründung vermag der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde nicht dur[…]


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