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Nach einer erheblichen Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsunfall, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den jeweiligen Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Höhe von 5.000,00 Euro in Regress nehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (z.B. Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen kann, addiert (5.000,00 Euro + 5.000,00 Euro = 10.000,00 Euro) werden (BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az: IV ZR 216/04).[…]
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