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Verkehrsunfall – Herabsetzung des Nutzungsausfalls bei altem Fahrzeug

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AG Potsdam, Az.: 34 C 248/12, Urteil vom 01.03.2013

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 742,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Gebührenforderungen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 59,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 12%, haben die Beklagten 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 19.01.2012 gegen 8.25 Uhr auf der Zeppelinstraße in Potsdam in Fahrtrichtung stadtauswärts. Der Kläger steuerte seinen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1 fuhr vor ihm am Steuer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkws Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte wollte auf der Straße wenden. Im Zuge dieses Fahrmanövers stieß der Kläger mit der Ecke vorne links seines Pkw gegen Seitenteil und Stoßstange hinten links des Fahrzeugs der Beklagten.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger ließ seinen Sachschaden durch einen Gutachter nach Auftrag vom 23.01.2012 ermitteln. Der Gutachter, der 397,49 € in Rechnung stellte, schätzte den Schaden – als wirtschaftlichen Totalschaden – auf 1170,00 €. Die Wiederbeschaffungszeit schätze er auf 14 Kalendertage.

Der Kläger nutzte für den Zeitraum vom 19.01. bis zum 02.02.2012 zum Preis von 531,93 € einen Mietwagen. Für den Zeitraum vom 02.02.2012 bis zum 08.02.2012 begehrt er auf Grundlage der „Schwacke-Liste“ für sechs Tage Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 210,00 €. Ferner macht er eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2012 […]


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