Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 870/06
Urteil vom 26.09.2007
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2006 – 3 Sa 990/05 – aufgehoben, soweit es über die Widerklage und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten insbesondere noch über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geleistet hat.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1998 leitete er die Spielbank B.
Die Beklagte entschied im März 1999, das sog. „Große Spiel“ (Roulette) in B zu schließen und in O neu zu eröffnen. Das Automatenspiel sollte in B verbleiben. Die Parteien führten ohne Ergebnis Gespräche über die künftige Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen.
Mit Schreiben vom 21. August 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 und bot dem Kläger zugleich ab dem 1. Januar 2002 die Stelle des Leiters der Automatenspielbank in B an. Das monatliche Endgehalt einschließlich aller Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollte gemäß Anlage 2 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag der Beklagten in der Gruppe C 1 6.438,00 DM betragen. Im Jahre 2000 hatte der Kläger insgesamt 134.395,04 DM (68.715,09 Euro) verdient. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Lingen stellte mit Urteil vom 29. August 2002 fest, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 31. Dezember 2001 aufgelöst worden. Diese Entscheidung wurde im September 2003 rechtskräftig, nachdem Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten erfolglos geblieben waren.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte am 13. und 14. November 2002 ordentliche Kü[…]