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Personenbedingte Kündigung – häufige Kurzerkrankungen – Einleitung BEM

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 Sa 1466/17 – Urteil vom 13.08.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2017 – 11 Ca 328/17 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. März 2017 nicht beendet wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine ordentliche personenbedingte Kündigung.

Die Beklagte ist die A. Die am …1958 geborene Klägerin ist seit 2. August 1999 als Hauswirtschafts- und Reinigungskraft bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Dienstvertrags vom 10. August 1999 sowie diverser Nachträge (Bl. 56-63 der Akte) beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2018 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 mit Wirkung ab 26. April 2018 festgestellt.

Die Klägerin wies zuletzt folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten auf:

2013      96 Tage

2014      98 Tage

2015      107 Tage

2016      195 Tage

2017 bis 19. Mai               139 Tage

Seit Anfang Mai 2018 arbeitet die Klägerin wieder vollschichtig.

Im Jahr 2014 leistete die Beklagte für sämtliche Krankheitstage Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 11.833,07 € brutto einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Im Jahr 2015 leistete sie ebenfalls für sämtliche Krankheitstage Entgeltfortzahlung i.H.v. 11.734,85 € einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Im Jahr 2016 leistete die Beklagte für 148 Tage Entgeltfortzahlung i.H.v. 17.811,49 € einschließlich Arbeitgeberanteile. Im Jahr 2017 leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung. Insgesamt betrugen die Entgeltfortzahlungskosten im Zeitraum ab 2014 41.379,41 € brutto einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 nebst beigefügtem Merkblatt (insoweit wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 13. August 2018 Bezug genommen) bot die Beklagte der Klägerin die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an. Die Klägerin erklärte sich hiermit unter dem 28. Dezember 2015 einverstanden. In der Folgezeit fanden am 20. März 2016, 2. und 22. September 2016 sowie am 30. November 2016 unter Teilnahme der Mitarbeitervertretung Gespräche im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements statt.

Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 17. März 2[…]


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