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Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 SsRs 68/11
Beschluss vom 22.08.2011

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 14.02.2011 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch am 22. August 2011 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird nach § 80a Abs. 3 OWG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 14.02.2011 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

Gründe:
Mit Urteil des Amtsgerichts Altenburg vorn 14.02.2011 wurde der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um km/h zu einer Geldbuße von 120,- Euro verurteilt Mit am 21.02.2011 bei Gericht eingegangenen-1 Schriftsatz seines. Verteidigers hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Zustellung des mit Gründen versehener Urteils am 30,03.2011 hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers die Zulassungsrechtsbeschwerde am 28.04.2011 mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2011 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
In dem hier gegebenen Fall der Festsetzung einer Geldbuße von 120,- € kann die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG wegen Versagung rechtlichen Gehörs, zur Fortbildung des formellen oder materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf dem Ge biet des formellen oder materiellen Rechts zugelassen werden. Der letztgenannte Zulassungsgrund ist gegeben.
1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die mittels einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre, wird vom Betroffenen nicht behauptet. Auch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten, da klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende sachlich-rechtliche Fragen, die Anlass für eine Rechts[…]


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