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Verkehrsunfall – Grundstücksausfahrer mit fließendem Verkehr

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LG Hamburg – Az.: 306 O 417/17 – Urteil vom 01.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.209,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 8. Januar 2017 gegen 20:30 Uhr kam es in der M.str., Höhe Hausnummer …, H., zu einem Zusammenstoß eines Fahrzeugs vom Typ Audi A8, amtliches Kennzeichen …, das dem Kläger gehört und zum Unfallzeitpunkt von ihm gefahren wurde, und einem Fahrzeug vom Typ VW, amtliches Kennzeichen …, zum Unfallzeitpunkt gefahren vom Beklagten 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Anlagen 1. und 2. zum Terminsprotokoll vom 15.5.2018 verwiesen.

An dem Fahrzeug des Klägers kam es infolge der Kollision zu einem Schaden im vorderen linken Bereich (vgl. Anlage K1). Die zum Unfallort gerufene Polizei nahm ausweislich der vom Gericht beigezogenen Bußgeldakte (polizeiliches Aktenzeichen … zu den Schäden am Beklagtenfahrzeug auf „Delle und Kratzer in der Stoßstange vorne links“.

Ausweislich eines vom Kläger bei der H. Ingenieurbüro GmbH eingeholten Schadensgutachtens betrug der (steuerneutrale) Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt 4.200,00 €, der Restwert 250,00 €, während die Reparaturkosten (netto) zur sach- und fachgerechten Reparatur des Schadens bei 11.025,37 € lagen. Für die Einholung des Schadensgutachtens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 697,82 € (brutto).

Den daraus errechneten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.950,00 € nebst der Kosten für das Schadensgutachten sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € macht der Kläger im hiesigen Verfahren geltend nebst Feststellungsantrag bezüglich möglicherweise noch erstattungspflichtigen Nutzungsausfalls und Umsatzsteuer.

Der Kläger behauptet nach seiner persönlichen Anhörung im Termin, er sei mit seinem vorwärts eingeparkten Fahrzeug zunächst rückwärts aus einer der Parkbuchten gefahren, die sich in der M.str. unweit der späteren Unfallstelle schräg zur Fahrbahn befinden. Er sei dann, um zu wenden, mit seinem Fahrzeug die St[…]


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