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Kündigung eines Pauschalreisevertrags durch Reiseveranstalter

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 150/14, Urteil vom 01.04.2015

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 9.7.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 1222/14 (17) – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 7/10 und die Klägerin zu 2 zu 3/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Klägerinnen ist in der Sache nicht begründet.

Die bereits in 1. Instanz erfolgte, vom Amtsgericht aber abgelehnte Klageänderung durch Erweiterung der Klage auch für die Klägerin zu 2. ist in der Berufungsinstanz als zulässig anzusehen. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind erfüllt. Die Erweiterung der Klage auf die Klägerin zu 2. beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie die Klage der Klägerin zu 1. Es sind die gleichen Tatsachen zu berücksichtigen. Infolgedessen ist Sachdienlichkeit anzunehmen.

Die Berufung der Klägerinnen ist aber unbegründet, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Symbolfoto: Von Viktoriia Hnatiuk /Shutterstock.com

Der Klägerin zu 1. steht kein Anspruch auf Schadensersatz für die Aufwendungen zur Rückbeförderung gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat keine Pflichten aus dem Reisevertrag verletzt. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerinnen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Deutschland zu befördern. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j Abs. 1 BGB zu kündigen und den Klägerinnen eine vorzeitige Rückbeförderung anzubieten.

Die Reise war durch höhere Gewalt erheblich gefährdet. Diese Gefährdung beruht auf politische Unruhen innerhalb von Ägypten, die so erheblich waren, dass sie das Auswärtige Amt veranlasst haben, auch für das Urlaubsziel der Klägerinn[…]


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