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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung einer Befristungsabrede – Vergütung von Überstunden

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Darlegungs- und Beweislast
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 356/19 – Urteil vom 12.05.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. August 2019 – 4 Ca 555/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17. Mai 2019 nicht zum 31. Mai 2019 beendet worden ist, sondern bis 30. Juni 2019 fortbestanden hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01. bis 06. Juni 2019 zu zahlen in Höhe von 200,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. August 2019.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 Euro netto zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der der Kläger zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über den Zeitpunkt der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, über einen Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers und über Vergütung wegen Mehrarbeit.

Unter dem 01. Juli 2018 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 37 d. A.; im Folgenden: Arbeitsvertrag) über eine Beschäftigung des Klägers beim Beklagten als Hausmeisterhelfer zu einem Bruttostundenlohn von 12,50 Euro. Der Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02. Juli 2018 und ist befristet auf ein Jahr.

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ca. 20 Stunden wöchentlich.

Die Arbeitszeit kann nach betrieblichen Erfordernissen ungleichmäßig auf mehrere Wochen und Monate verteilt werden. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach betrieblichen Gegebenheiten. Mögliche Schicht- und Wochenendarbeit gilt als Vereinbarung.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf Anordnung der Firma in gesetzlichem Umfang Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden zu leisten.

Der Urlaubsanspruch beträgt 20 A[…]


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