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WEG – Zustimmungsverweigerung zur Montage von Klimaaußengeräten – mäßige Beeinträchtigung

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LG Braunschweig – Az.: 6 S 521/10 (205) – Urteil vom 08.04.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 02.11.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert für das Berufungsverfahren: Wertstufe bis 3.000 Euro.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der von Klägerseite angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.06.2010 zu TOP 4 ist nicht für ungültig zu erklären.

Allerdings sieht die Kammer das Verhalten der Klägerin nicht als rechtsmissbräuchlich an, nachdem ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu Klimageräten der Klägerin nicht gefasst worden ist und sich die Klägerin nunmehr insgesamt gegen solche Klimaaußengeräte wendet.

Der angefochtene Beschluss ist mit der nach § 22 Abs. 1 WEG notwendigen Mehrheit gefasst worden. Nach dieser Norm können bauliche Veränderungen, und um eine solche handelt es sich bei der Aufstellung von Klimaaußengeräten, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Recht durch die Maßnahmen über des in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Zustimmung nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so Instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dies ist in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass Geräuschimmissionen die Klägerin nicht stören bzw. stören können. Der entsprechende Vortrag im Rahmen der Klageschrift, die für das maßgebliche Gebiet gesetzlich zulässigen Grenzwerte würden deutlich überschritten, dies gelte insbesondere für einen 24-stündigen durchgehenden Betrieb der Klimaanlagen, ist unsubstantiiert, worauf die Beklagtenseite bereits in erster Instanz hingewiesen hat. Es wäre der Klägerin durchaus möglich und auch zuzumuten, ggf. entsprechende Messungen durchzuführen, was hier aber nicht geschehen ist. Eine Störung des Sondereigentums der Klägerin durc[…]


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