OVG NRW
Az: 16 B 326/12
Beschluß vom 13.04.2012
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. November 2011 im Verfahren VG Köln 11 K 6118/11 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2011 ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig; vielmehr bestehen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, so dass der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 16 A 725/12 die Berufung im Hauptsacheverfahren zugelassen hat.
Der Antragsgegner hat seine Entziehungsverfügung auf § 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder – wie hier – das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 -, VRS 101 (2001), 229 = NJW 2002, 78, und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 FeV Rn. 22, 24.
An dieser Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtenaufforderung fehlt es hier. Die Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens genügte nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6[…]