OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 12 Ss 1094/20 – Beschluss vom 03.08.2021
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 23. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen auf dessen zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 2. August 2019 am 23. September 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der außerhalb geschlossener Ortschaft angeordneten Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat am 20. April 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat die Verteidigerin am 12. Mai 2021 eine Gegenerklärung abgegeben, in der sie an der Rechtsbeschwerde festhält Die originär zuständige Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 1 und 3 Satz 1 OWiG).
II.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit seinem PKW am 2. April 2019 gegen … Uhr die Bundesautobahn A 7 auf Gemarkung Giengen aus Richtung Würzburg kommend in Richtung Kempten. Auf diesem zweispurig ausgebauten Streckenabschnitt war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch gut sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt fand bei Streckenkilometer 817,600 durch die Polizei eine mobile Geschwindigkeitsüberwachung mit dem dort aufgestellten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic statt. Der Betroffene passierte die Messstelle mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug von aufgerundet 3 %) von 107 km/h.
III.
Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg, soweit es mit der auf die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes gestützten Verfahrensrüge geltend macht, dem Antrag des Betroffenen auf Überlassung der mit seiner Messung in Zusammenhang stehenden “Messre[…]