AG München
Az: 242 C 14853/13
Urteil vom 14.08.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.011,60 € bis zum 16.07.2013 und auf 3.610,44 € seit dem 17.07.2013.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Stornokosten nach Rücktritt von einem Reisevertrag.
Der Kläger ist Inhaber einer … . Bei Einsatz dieser Kreditkarte wird dem Kläger unter bestimmten Bedingungen eine Reiserücktrittskostenversicherung der Beklagten gewährt. Grundlage hierfür ist ein zwischen der Beklagten und dem Kreditkartenemittenten geschlossener Kollektiv-Versicherungsvertrag für Inhaber dieser Kreditkarten.
Dem Versicherungsvertrag zwischen dem Kreditkartenemittenten und der Beklagten liegen die als Anlage K 6 vorgelegten Vereinbarungen zugrunde. In § 5 a dieser Vereinbarungen heißt es:
„Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro / der Reiseveranstalter / der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisevertrag mit dem Karteninhaber abschließen, als Zahlungsmittel eine gültige … (…) akzeptieren und der Reise-/Mietpreis mit einer dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt wurde. Eine mit einer der Versichertenkarten geleistete Anzahlung genügt, um den Versicherungsschutz zu aktivieren.“
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika. Er leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1.509,20 Euro per Überweisung. Den restlichen Reisepreis von 5.004,80 Euro bezahlte er am 8.1.2013 über seine … Card.
Wegen einer Erkrankung stornierte der Kläger die Reise. Dem Kläger entstanden hierdurch Stornokosten in Höhe von zuletzt 3.610,44 Euro.
Der Kläger ist der Meinung, die Regelung im § 5 a der Vereinbarung erfordere nicht, dass der gesamte Reisepreis über die Kreditkarte bezahlt werden müsse. Eine solche Klausel wäre auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB bzw. unwirksam gemäß § 307 BGB.
Der Kläger beantragte zuletzt, die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.610,44 Euro nebst Zinsen in Höhe[…]