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Verfallsanordnung wegen LKW-Fahrt mit Überladung – Bestimmung des Verfallsbetrages

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AG Kassel – Az.: 390 OWi – 7624 Js 14492/11 – Urteil vom 23.01.2012

Gegen die Betroffene wird der Verfall in Höhe von 357,34 € angeordnet.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 34 III, 69a StVZO, 24 StVG, 29a OWiG
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Brostock/Shutterstock.com

Die Betroffene betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie ist Halterin des Sattelzuges mit dem amtlichen Kennzeichen … und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Holzbeförderung.

Am 28.07.2010 hatte der Fahrer und Angestellte der Betroffenen, …, als Führer der genannten Fahrzeugkombination in Breidenbach-Niederdieten eine Fuhre Kieferlangholz geladen, um diese über die Bundesstraße 62 in das 110 km entfernte Hosenfeld (PLZ 36154) zu transportieren.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle nach ca. 34 km Fahrtstrecke wurde am Kontrollort Lahntal/Sarnau festgestellt, dass das Gesamtgewicht des Sattelzuges 53.860 kg betrug, wobei auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … 30.960 kg und auf den Anhänger mit dem Kennzeichen … 22.900 kg entfielen. Das Leergewicht des Lastzuges betrug 18.850 kg, dasjenige der Ladung damit 35.010 kg. Eine Ausnahmegenehmigung für ein Gesamtgewicht von 44.000 kg lag nicht vor.

Die Betroffene legte – auch nach mehrmaliger Aufforderung des Gerichts im Laufe des Verfahrens – keinerlei Unterlagen vor, die Aufschluss über den tatsächlichen Erlös des verfahrensgegenständlichen Transports hätten geben können.

Die mit Geldbuße bedrohte Handlung des Fahrers wurde nicht geahndet.

II.

Vorstehende Feststellungen konnten auf Grund der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Einlassung der Betroffenen durch seinen anwaltlichen Vertreter, soweit dieser gefolgt werden konnte, getroffen werden.

Die mit Geldbuße bedrohte Handlung und die ihr zugrunde liegenden Tatsachen stehen fest auf Grundlage der Aussage des Zeugen … in Verbindung mit der Einlassung des anwaltlichen Vertreters der Betroffenen, welcher die besagte Handlung einräumte.

Die von der Betroffenen über ihren anwaltlichen Vertreter behauptete Ausnahmegenehmigung für ein Gesamtgewicht von 44.000 kg lag nicht vor. Diese wurde erstmalig im[…]


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