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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung aufgrund dauerhafter Krankheit

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ArbG Ulm, Az.: 4 Ca 486/16, Urteil vom 08.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 19.205,84 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Erstattungsansprüche der Klägerin von Ausbildungskosten des Beklagten.

Die Klägerin ist ein lokales Luftfahrtunternehmen mit Sitz in M, das individuelle Charterflüge sowie Flugzeugmanagement für Flugzeugeigner anbietet.

Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31.8.2016 bei der Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 30.10.2015 (Bl. 35 der Akte) als Pilot beschäftigt. Das Bruttogehalt des Beklagten betrug ab 1.2.2016 zunächst 3900,- €, zuletzt 4650,- €/Monat. Der Kläger ging daneben einer genehmigten Nebentätigkeit als Pilot/Copilot nach.

Im Arbeitsvertrag vom 30.10.2015 sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 12

1. Der AN bekommt vom AG die Ausbildung (Type-Rating) auf dem Flugzeugtyp Embraer EMB 500/505 bezahlt. Diese Bezahlung ist an Bedingungen geknüpft, die in einer separaten Regelung beschrieben sind. Sie sind als Anlage Teil dieses Arbeitsvertrages.

2. Für die Ausübung des Berufs sind verschiedene Fortbildungen und Auffrischungsschulungen elementar notwendig. Der AN ist ausdrücklich selbst für die entsprechende Überwachung der fristgerechten Trainings verantwortlich. Sollte ein Einsatz als Pilot aufgrund eines diesbezüglichen Versäumnisses nicht möglich sein, ist der AN, dem AG für jeden Tag des verhinderten Einsatzes bis zu einer Höhe eines Tagesgehaltes (pro rata temporis) schadenersatzpflichtig.

3. Die Kosten der Fortbildung werden – soweit für den Flugbetrieb zur Ausübung der unter § 1,1 notwendig vom AG übernommen.

Zuvor war der Beklagte bei der Firma I in Vollzeit tätig.

Bei der Klägerin sind Flugzeuge des Typs Cessna C525 und Embraer 500/505 im Einsatz. Da der Beklagte über eine entsprechende Musterberechtigung nicht verfügte, schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über die Ausbildung zum Erwerb des Type-Rating für „Embraer EMB-505“ vom 8.11.2015 (Bl. 8 der Akte). Darin sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 1

(1) Der Arbeitnehmer nimmt in der Zeit von (voraussichtlich Januar 2015 bis März 2015 an folgender, ca. 3-wöchiger Ausbildung teil:

Erwerb der Musterberechtigung (Type-Rating) für den Flugzeugtyp “Embraer EMB-500/505“

(2) Der Erwerb der Mu[…]


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