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Alleinverkaufsauftrag Makler – Schadenersatzanspruch

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LG Stuttgart – Az.: 30 O 19/18 – Urteil vom 22.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.565,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.11.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 15.565,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Provisionszahlung und Schadensersatz aus einem Maklervertrag in Anspruch.

Die Beklagte erteilte der Klägerin im Oktober 2016 einen Alleinverkaufsauftrag für ihre Eigentumswohnung in (…).

Im dem Alleinverkaufsauftrag vom 25./28.10.2016 heißt es in Ziffer 1) u.a.:

„… Der Auftraggeber wird keinen anderen Makler einschalten. …“

In Ziffer 2) heißt es:

„Der Auftrag ist zunächst auf 6 Monate befristet und verlängert sich jeweils um weitere 3 Monate, falls er nicht gekündigt wird.“

In Ziffer 3) heißt es:

„Wird das Objekt auf Vermittlung der Kreissparkasse oder an einen von ihr nachgewiesenen Kaufinteressenten verkauft, wird der Auftraggeber der Kreissparkasse eine bei Kaufvertragsabschluss fällige Provision von 1,785 % inkl. ges. MwSt. des Kaufpreises bezahlen.“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Wohnung wurde von der Beklagten am 18.7.2017 für 283.000 € an Frau (…) verkauft, die der Beklagten am 1.6.2017 von der Firma (…) AG benannt worden war und die am 2.6.2017 die Wohnung besichtigt hatte. Sowohl die Beklagte als auch Frau (…) bezahlten an die (…) AG die mit dieser vereinbarte Provision.

Die Klägerin trägt vor, sie habe der Beklagten die Kaufinteressentin Frau (…) nachgewiesen und daher einen Anspruch auf Zahlung von Verkäuferprovision in Höhe von 4.245 €. Hilfsweise mache sie diesen Anspruch im Wege des Schadensersatzes geltend. Die Beklagte habe ihre Pflicht aus dem Alleinverkaufsauftrag, keinen anderen Makler einzuschalten, vorsätzlich verletzt, indem sie in Kenntnis des Bestehens der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin zusätzlich zur Klägerin die (…) AG als Maklerin beauftragt habe. Der Klägerin sei hierdurch ein Schaden entstanden. Ihr sei sowohl die Provision der Käuferin als auch der Verkäuferin entgangen. Sie habe die Wohnung fortlaufend im Internet inseriert und in ihr gedrucktes Gesamtangebot aufgenommen. Frau (…) habe […]


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