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Eigentumserwerb an Grundschuldbrief – Ersetzung der Übergabe durch ein Besitzkonstitut

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OLG Frankfurt – Az.: 13 U 129/17 – Urteil vom 22.02.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.5.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe eines Teilgrundschuldbriefes über eine Grundschuld in Höhe von 35.000,- €.

Der Beklagte ist mit Beschluss vom 1.10.2015 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt worden.

Am 13.6.2013 schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag über 35.000,- € ab. Zur Besicherung der Rückzahlungspflicht verpflichtete sich die Schuldnerin im Darlehensvertrag zur Bestellung einer erstrangigen Grundschuld an einem inländischen Grundstück. Tatsächlich wurde nach Zahlung der Darlehensvaluta für den Kläger über den Betrag von 35.000,- € ein Teilgrundschuldbrief gebildet, welcher vom Notar an den Geschäftsführer der Schuldnerin, dem Zeugen B, herausgegeben wurde. Eine Weitergabe an den Kläger erfolgte nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Kläger den Beklagten zur Herausgabe des Teilgrundschuldbriefes auf, was dieser jedoch verweigerte.

Der weiteren Feststellungen und der Anträge erster Instanz wegen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin sei ein wirksames Besitzkonstitut vereinbart worden. Dies sei konkludent erfolgt. Die Teilgrundschuldbriefe seien für die einzelnen Gläubiger mit deren Namen erstellt und beantragt worden. Damit liege eine Abrede vor, für die einzelnen Gläubiger tätig werden zu wollen. Einige Darlehensgläubiger hätten wegen der Grundschuldbriefe nachgefragt und diesen habe der ehemalige Geschäftsführer B mitgeteilt, dass er die Briefe insgesamt verwahren wolle. Für den Kläger sei die ganze Zeit klar gewe[…]


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