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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugverkauf – wahrheitswidrige Zusicherung der Unfallfreiheit

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 Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 5 U 655/10
Beschluss vom 04.10.2010

In dem Rechtsstreit weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ( § 522 Abs. 2 ZPO ).

Gründe
Der Senat ist überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Einzelnen:
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Mazda. Im März 2002 hatte der Zeuge S. den Pkw als Neufahrzeug erworben; noch im selben Monat wurde es bei einem Unfall im Frontbereich links schwer beschädigt. Nach der Reparatur gelangte das Fahrzeug in den Besitz der Mazda Händlerin Auto – Sch. GmbH. Dort kaufte die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin K., das Fahrzeug am 17. Juni 2002. Der schriftliche Kaufvertrag enthält unmittelbar über der Unterschrift der Zeugin den handschriftlichen Hinweis:
„Unfallschaden vorn links. Vorbesitzer.“
Am 5. November 2003 verkaufte der Beklagte den Pkw an die Klägerin und kreuzte im Vertrag das Kästchen vor der folgenden Erklärung an:
„Das Fahrzeug ist unfallfrei und hat keine verborgenen Schäden, ist rißfrei / bruchfrei / schweißfrei“.
Im Vertrauen auf diese Erklärung verkaufte die Klägerin den Pkw am 6. Januar 2004 an den Zeugen H. als „unfallfrei“. Nach Entdeckung des reparierten Unfallschadens nahm H. die Klägerin mit Erfolg auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.
Ihren dadurch entstandenen Gesamtschaden hatte die Klägerin ursprünglich auf 18.732,12 EUR nebst Zinsen beziffert und diesen Betrag nebst Zinsen und Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung vom Beklagten verlangt. Der Betrag von 18.732,12 EUR setzte sich aus einem zurückerstatteten Kaufpreis von 11.610,33 EUR, Überführungskosten von 232 EUR und im Übrigen aus den Kosten des Rechtsstreits bei dem Landgericht Limburg zusammen.
Nach Prozessbeginn hat der Beklagte das Fahrzeug von der Klägerin zurückgenommen und dieser einen Kaufpreisteil von 10.155 EUR zurückgezahlt. Das […]


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