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Autowaschstraße – Betreiberhaftung für Schäden

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AG Marl – Az.: 24 C 63/17 – Urteil vom 02.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger fuhr am … … zu der Autowaschstraße des Beklagten in N, um dort den PKW der Marke C, den der Kläger am 20.04.2016 unter Eigentumsvorbehalt der C1 GmbH gekauft hatte, reinigen zu lassen. Der Kläger fuhr nach Anweisungen der Mitarbeiter des Beklagten bis zur Schleppkette vor und verließ sodann das Fahrzeug. Vor der Waschstraße befindet sich ein Schild, welches die jeweiligen Nutzer der Autowaschanlage u.a. darauf hinweist, dass der Gang heraus zu nehmen ist, die Bremsen zu lösen sind, das Lenkradschloss nicht eingerastet sein darf, ein Automatikgetriebe auf „N“ zu stellen ist, die Wegfahrsperre zu lösen ist und der Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen werden muss.

Der Waschvorgang wurde sodann durch einen Mitarbeiter des Beklagten gestartet und das Fahrzeug durch die Schleppkette in die Waschanlage gezogen. Im Anschluss daran wurde das nächste Fahrzeug eines Herrn L in gleicher Art in die Waschstraße hineingezogen. Das Transportführungssystem der Anlage des Herstellers I besteht aus einer Transportführungsschiene, die links neben der Fahrbahn angebracht ist. Die Schiene, welche 8 cm hoch ist, hat die Aufgabe, den Geradeauslauf der Fahrzeuge durch die Waschstraße zu gewährleisten. Unterhalb der Schiene befindet sich eine endlos laufende Unterflurkette, in die in bestimmten Abständen sog. Mitnehmerrollen eingelassen sind.

Als sich der PKW des Klägers etwa in der Mitte der Waschanlage befand, geriet das Fahrzeug aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, aus den Führungsschienen. Anschließend wurde das nachfolgende Fahrzeug des Herrn L auf den C gezogen. Während dieses Geschehensablaufs stieß der PKW des Klägers mit der rechten Seitenwand gegen einen Stützpfeiler der Anlage.

Der Kläger ließ durch die C2 AG Niederlassung L1 eine „Repar[…]


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