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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Kindertransport auf Fahrrad ohne Helm

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 179/07
Urteil vom 11.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 14 O 435/06

Leitsatz:
1. Liegen die Vorraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB vor, trifft also einen Elternteil weder der Vorwurf eines Verstoßes gegen die eigen übliche Sorgfalt noch des groben Verschuldens, fehlt es bereits an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens und damit an einer Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 103, 338 ff.).
2. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrrad Unfall verletzten 5jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.

In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Nebenintervenientin, die auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Zahlungen von dem Beklagten im Innenausgleich aus einem Gesamtschuldverhältnis aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. März 2003, bei dem der damals fünfjährige Sohn P. der Streithelferin der Klägerin erheblich verletzt wurde.
Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach und Streitstandes sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst auf das Urteil des Landgerichtes (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin (Haftpflichtversicherung des Beklagten), die die Auffassung vertritt, die Klägerin hafte für die Folgen des Verkehrsunfalls jedenfalls aus der Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Straßenbahn. Der Unfall sei nämlich für den Führer der Straßenbahn S. kein unabwendbares Ereignis gewesen.[…]


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