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Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatz des Haushaltsführungsschadens

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Verkehrsunfall mit Personenschaden: Ersatz des Haushaltsführungsschadens im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
LG Offenburg, Az.: 2 O 169/14

Urteil vom 30.10.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 16.444,36 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand zu erstatten, den diese wegen der von ihr ab dem 01.01.2014 und zukünftig an den Geschädigten …, geb. …, aus Anlass des Verkehrsunfalls vom … zu erbringenden Rentenleistungen noch haben wird, soweit diese über den Erwerbsschaden des Geschädigten aus seiner beruflichen Tätigkeit hinausgehen und die zu dem gemäß § 116 SGB X übergangsfähigen Schaden des Geschädigten wegen Ausfalls in seiner Haushaltstätigkeit kongruent sind.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen dem Versicherten der Klägerin … und dem bei einer französischen Haftpflichtversicherung versicherten Kraftfahrzeug Pkw Typ BMW mit dem französischen amtlichen Kennzeichen … am … auf der BAB A5, Gemarkung …, ereignet hat. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Der bei dem Unfall schwerverletzte … war bei der Klägerin versichert.

… lief am … gegen 13.00 Uhr auf dem Seitenstreifen der BAB 5 als Ersthelfer zu einem kurz zuvor verunglückten Pkw, als der Fahrer des französischen Pkw BMW mit dem Kennzeichen … aufgrund den Witterungsverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit auf der mit Eishagel bedeckten Fahrbahn nach rechts abkam und gegen ihn stieß. Hierdurch wurde … in den Grünstreifen geschleudert, infolgedessen er lebensgefährliche Verletzungen erlitt.

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen. Die[…]


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