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Rechtsanwälte Kotz GbR

Protokollierung der Metrologie-Kennzeichnung bei Messgerät Poliscan speed M1/FM1

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrverbot trotz fehlender Kennzeichnung rechtens.
Das Amtsgericht hat einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 156 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Mann rügte, dass die metrologische Kennzeichnung des Messgeräts vom Beamten nicht kontrolliert wurde. Die Überprüfung des Urteils ergab jedoch keinen Rechtsfehler. Der Senat betonte, dass die Metrologiekennzeichnung beim Inverkehrbringen des Geräts angebracht wird und somit ein geeichtes Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden sein muss. Auch eine Anfrage an die PTB ergab, dass die fehlende Überprüfung der Kennzeichen nach erfolgter Eichung unerheblich ist. Das Fahrverbot bleibt somit bestehen und der Führerschein muss spätestens am 28.11.2022 bei der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 105/22 – Beschluss vom 28.07.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 10.3.2022 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 156 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit einem geeichten Messgerät Poliscan speed M1 /FM 1 festgestellt worden.

Im Rahmen der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene –zutreffend-, dass die metrologische Kennzeichnung vom Messbeamten nicht kontrolliert worden sei.

Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Der Senat ergänzt:
Die Metrologiekennzeichnung wird beim Inverkehrbringen des Gerätes angebracht.

Der Betroffene trägt selbst vor, dass die metrologische Kennzeichnung Auskunft über die Konformität gibt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes war das Gerät geeicht.Schon daraus lässt sich die Konformität und das ordnungsgemäße Inverkehrbringen ersehen:

„Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG Berlin VRS 134, 156 = BeckRS 2018, 31315; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass – wie der Ver[…]


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