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Reisemangel – Hautreaktion nach Henna-Tätowierung

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LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 238/16 – Urteil vom 12.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger zu 4.) 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.

b. an die Klägerin zu 3.) 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.

c. an die Kläger zu 1. und zu 2. als Gesamtgläubiger 110,60 € sowie weitere 571,44 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3) und dem Kläger zu 4) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 28.10.2015 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 2. buchte für sich, seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., und für seine beiden Kinder, die Kläger zu 3. und 4., bei der Beklagten eine Reise in der Zeit vom 19.10.2015 bis 29.10.2015 nach Hurghada/Ägypten in das Hotel … in Marsa Alam.

Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 30.10.2014 (Bl. 34 d.A.).

Wegen der Prospektbeschreibung der Beklagten über das Hotel wird auf Bl. 35 d.A. verwiesen.

In der Hotelanlage befindet sich ein Beauty Salon. In diesen begaben sich am Anfang der Urlaubszeit die Kläger zu 3. und zu 4., um sich eine Henna-Tätowierung auf die Haut aufbringen zu lassen. Bei einer solchen Tätowierung wird ein Farbstoff auf die Haut aufgebracht. Die Klägerin zu 3. erhielt eine Henna-Tätowierung auf ihren rechten Unterarm. Der Kläger zu 4. erhielt eine großflächige Tätowierung auf seiner rechten Schulter in Form eines Drachens.

Im Bereich der Tätowierungen zeigten sich in der Folgezeit leichte Rötungen, die sich jedoch zurückbildeten, beim Kläger zu 4. am folgenden Tag.

Am 28.10.2015 wurden die Henna-Tätowierungen bei den Klägern zu 3. und zu 4. nachgezeichnet. Danach nahmen die Rötungen der Haut zu. Bei dem Kläger zu 4. bildeten sich Ekzeme, die einen Juckreiz hervorriefen. Die nässenden Ekzeme platzten zum Teil auf. Wegen des Erscheinungsbildes der jeweiligen Rötungen und Hautveränderungen wird auf die Lichtbilder (Bl. 12 – 14 d.A.) verwiesen.

Auch bei der Klägerin[…]


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