OLG Karlsruhe, Az.: 14 U 112/15, Urteil vom 10.03.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.07.2015 – 1 O 120/14 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das in Ziff. 1 genannte Urteil im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.488,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2013 sowie auf vorgerichtliche Kosten 2.647,04 € zu bezahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43.500,00 € als Teilschmerzensgeld für alle Beeinträchtigungen zu bezahlen, die dem Kläger bis zum 03.02.2017 entstanden sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 60 % dem Kläger sämtlichen weiteren auf dem Unfall vom 08.10.2011 beruhenden materiellen Schaden sowie denjenigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf nach der mündlichen Verhandlung am 03.02.2017 eingetretenen Beeinträchtigungen des Klägers beruht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagten zu 31 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagten zu 45 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahr 19** geborene Kläger ist bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, der sich am 08.10.2011 um 4.40 Uhr ereignet hat. Er nimmt die Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat unter anderem ein Unfallrekonstruktionsgutachten und ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Durch Urteil vom 03.07.2015 hat es die Beklagten verurteilt, 3.753,75 € (zzgl. 3.222,50 € vorgerichtliche Kosten) zu bezahlen sowie ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 54.000,00 € für alle Beeinträchtigungen, die dem Kläger bis zur letzten m[…]