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Haftanstalt – Verkaufsverbot für mohnhaltige Waren

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OLG Kralsruhe
Az.: 1 Ws 217/03
Beschluss vom 18.08.2003

Leitsatz:
Bietet die Anstalt für die Gefangenen die Möglichkeit eines Einkaufs von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln der Körperpflege nach § 22 Abs. 1 StVollzG an, so handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, wenn der Anstaltsleiter bezüglich eines Produkts aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ein Einkaufsverbot ausspricht.

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – K. vom 18. Juni 2003 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Mit Verfügung vom 30.12.2002 untersagte der Leiter der Justizvollzugsanstalt B. den bislang hausintern gestatteten Verkauf von mohnhaltigen Waren (Mohnbrötchen, Mohnschnecken, Mohnstreuselkuchen) über den externen Bäcker, weil derartige Produkte Rückstände an Morphin im Urin hinterlassen würden, weshalb in der Justizvollzugsanstalt durchgeführte Urinkontrollen hierdurch beeinflusst werden können. Der Gefangene, welcher seit Jahren sporadisch mohnhaltige Produkte vom Bäcker bezogen hatte, beantragte am 09.01.2003 hiervon eine Ausnahmegenehmigung und führte zur Begründung an, er sei kein Drogenkonsument und werde mohnhaltige Produkte auch nicht an Dritte weitergeben. Den Antrag wies die Justizvollzugsanstalt am 14.01.2003 unter Hinweis auf die allgemein bestehende Gefahrenlage zurück.
Den am 20.01.2003 bei Gericht eingegangenen Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem dieser die Aufhebung der am 30.12.2002 erfolgten Allgemeinverfügung und – hilfsweise im Falle der Spruchreife – die Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung anstrebt, verwarf die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.06.2003. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil durch die Verfügung des Anstaltsleiters das Recht des Gefangenen auf eine ausgewogene Ernährung nicht tangiert sei, da es sich bei mohnhaltigen Produkten nicht um Grundnahrungsmittel handele und der Gefangene auch im übrigen keine schutzwürdige Position zum Bezug derartiger Produkte habe. Im übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil der Gefangene kein subjektives Recht auf eine bestimmte Ausgestaltung des von der Justizvollzugsanstalt […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/mohn.htm

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