LG Krefeld – Az.: 7 OH 5/18 – Beschluss vom 26.07.2018
Die Beschwerde der Antragsteller vom 16.04.2018 gegen die Kostenrechnung des Notars C., Rechnungs-Nr.: XX vom 10.01.2018, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Ihre notwendigen Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.247,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller wenden sich mit der Notarkostenbeschwerde gegen die Kostenrechnung des Notars C., Rechnungs-Nr. XX vom 10.01.2018, mit welcher dieser Gebühren für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens beansprucht.
Die Antragsteller, die Eheleute X., waren Ende 2017 am Kauf eines Hauses in der Stadt O. interessiert. Am Kaufprozess war der Geschäftsführer der O. GmbH, Herr Dipl.-Kfm. H. aus L., als Makler beteiligt.
Für ein Finanzierungsangebot der Bank benötigten die Antragsteller eine Reihe von Unterlagen, darunter auch einen Kaufvertragsentwurf.
Mit E-Mail vom 13.11.2017 (Bl. 34 GA) wandte sich der Antragsteller zu 2. daher wie folgt an den Makler:
„Hallo Herr H.,
langsam kommt Zug in die ganze Geschichte. Ich bräuchte für die Bank von Ihnen noch folgende Dokumente:
Kaufvertragsentwurf …
Herzlichen Dank für ihre Hilfe
T.X“
Der Makler hatte zuvor nicht darauf hingewiesen, dass in diesem Stadium der Vertragsanbahnung bereits Kosten fällig werden könnten.
Mit E-Mail vom 14.11.2017, 09:37 Uhr, wandte sich der Makler an den Antragsteller zu 2. (Anlage I, Bl. 33 GA):
„Guten Morgen Herr X.,
für die Vertragsvorbereitung benötige ich von Ihren eine Mail, in der steht, dass ich berechtigt bin, Ihre Personalien (Geburtsdatum/Adresse/Mädchenname der Frau/Status) dem Notariat C. in L. (000000) zu übermitteln.
Die Wohnflächenberechnung und Berechnung Umbauter Raum reiche ich kurzfristig nach.“
Dem Antragsteller zu 2. war in diesem Zusammenhang bewusst, dass durch die notarielle Tätigkeit Kosten ausgelöst würden.
Der Makler beauftragte daraufhin den Antragsgegner mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs, den dieser auch fertigte (Anlage A 1, Bl. 11 GA) und am 17.11.2017 u.a. an die Antragsteller versandte (Bl. 35 GA). In dem Anschreiben wies er auf die Möglichkeit von Änderungswünschen hin und bat um Vereinbarung eines Beurkundungstermins. Hierbei handelte es sich um einen Entwurf zu einem konkreten Erbbaurechts-Kaufvertrag.
Mit E-Mail vom 17.11.2017 (Anlage II, Bl. 34 GA) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie noch nicht soweit seien ei[…]