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Notlagentarif der privaten Krankenversicherung

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Was versteht man unter dem Notlagentarif in der PKV?
Versicherungsnehmer gehen mit ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag ein, der beide Seiten zu gewissen Leistungen verpflichtet. Während die Krankenversicherung zur Ersatzleistung bzw. Kostenübernahme bei gewissen ärztlichen Behandlungen verpflichtet ist, hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, entsprechende monatliche Zahlungen an den Versicherungsgeber zu leisten. Sofern der Versicherungsnehmer jedoch mit den Zahlungen in Rückstand gerät können sich daraus Konsequenzen ergeben. Eine Konsequenz ist beispielsweise, dass der Versicherungsgeber bei dem Vertrag einen sogenannten Notlagentarif einstellen kann. Was es genau mit dem Notlagentarif auf sich hat werden wohl die wenigsten privaten Versicherungsnehmer wirklich wissen.
Um was handelt es sich bei dem Notlagentarif eigentlich?
Der Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist im wesentlichen ein vorübergehender Tarif für Versicherte in einer finanziellen Notlage. Er soll bei Beitragsschulden die Möglichkeit einräumen die Beitragsrückstände zu zahlen und während der Zeit eine Notfallversorgung gewährleisten. Symbolfoto: Von Billion Photos /Shutterstock.com

Gesetzlich betrachtet ist der Notlagentarif mit dem Mahnverfahren gleichzusetzen. Sollte ein Versicherungsnehmer mit seinen Versicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von zwei Monaten rückständig sein, so ist der Versicherungsgeber zur Mahnung der Beiträge verpflichtet. Hierfür können dann von dem Versicherungsgeber auch sogenannte Säumniszuschläge veranschlagt werden. Sollte der Versicherungnehmer auf diese Mahnung nicht reagieren und dementsprechend auch weiter mit seinen Beiträgen in Rückstand geraten, so kann der den Notlagentarif einstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Rückstand der fälligen Prämien nach zwei Monaten und einer vorhandenen Mahnung einen monatlichen Prämienbeitrag der Höhe nach übersteigt. In diesem Fall erfolgt dann von dem Versicherungsgeber eine zweite Mahnung.

Die zweite Mahnung des Versicherungsgebers darf bereits einen Monat später erfolgen, sofern der Versicherungsnehmer bis dato seinen Prämienrückstand nicht durch eine entsprechende Zahlung ausgeglichen hat. In der zweiten Mahnung muss dann ein ausdrÃ[…]


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