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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Obliegenheitsverletzung und ungültige Versicherungsbedingungen

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LG Hamburg, Az.: 332 O 62/16, Urteil vom 09.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer… 12.118,88 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.514,86 € ab dem 2.10., 3.11., 2.12.2015, 5.1., 2.2., 2.3., 2.4. und 3.5.2016,

2. Es wird festgestellt, dass die Klausel § 11 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07 – Ausfertigungstag 24.11.2007“ in der Fassung „Änderungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz für selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen“ nicht Inhalt des Berufsunfähigkeitsvertrages zur Versicherungsscheinnummer… geworden ist, der Vertrag vielmehr ohne diese gegen § 28 VVG verstoßende, unwirksame Klausel besteht.

3. Die weitergehende Klage (Feststellungsantrag zu Ziffer 3.1.) wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 75.198,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Obliegenheiten verletzt hat.

Zwischen den Parteien besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07 – nach dem Vorbringen der Klägerin Stand 01.07 (AVB 2007) zugrunde liegen und wonach eine Berufsunfähigkeitsrente im Fall einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % in Höhe von monatlich 1.393,60 € und eine Befreiung von Beiträgen, zuletzt gezahlt 121,26 €, vereinbart ist (Anlage K1).

Die 1963 geborene Klägerin war als Qualitätsmanagerin bei der D. P. angestellt. Nachdem sie 2013 psychisch erkrankte und deswegen seit dem 2.4.2013 arbeitsunfähig war, erkannte die Beklagte nach Antragstellung und Prüfung mit Schreiben vom 28.5.2014 (Anlage K2) rückwirkend zum 1.5.2013 ihre Leistungspflicht an.

2015 leitete die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.5.2015 (Anlage K3) auf, Vordrucke ihre Berufstätigkeit, etwaige Beschwerden und eine Rente sowie Schweigepflichtentbindungserklärungen betreffend (Anlage K4) auszufüllen und der Beklagten einzureichen.


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