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Notarfeststellung in Testament über Testierfähigkeit des Erblassers

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 259/17 – Beschluss vom 20.07.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.000,- €
Gründe
I.

Gestützt auf seine Stellung als testamentarischer Alleinerbe der am 20. Januar 2017 verstorbenen A, die als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist und am 15. Juli 2013 durch notarielles Testament den Beteiligten zu 1, ihren Neffen, zu ihrem Alleinerben bestimmt hatte, und unter Bezugnahme auf einen notariellen Kaufvertrag über das verfahrensgegenständliche Grundstück vom 01. Juni 2017 hat der Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2 beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 10. Juli 2017 eine Zwischenverfügung erlassen und die beantragten Eintragungen von der Vorlage eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 1 als Alleinerben ausweise, abhängig gemacht. Die rechtliche Stellung des Beteiligten zu 1 als Alleinerbe nicht hinreichend nachgewiesen sei. Es bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin, die sich aus einer Einsichtnahme in die Gerichtsakte über die für die Erblasserin eingerichtete Betreuung sowie aus einer Einsichtnahme in die Nachlassakte ergäben.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er vorbringt, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des ihn begünstigenden Testaments testierfähig gewesen; allein der Umstand der Einrichtung einer Betreuung sei kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit. Weiter legt der Beteiligte zu 1 Stellungnahmen sowohl des das Testament beurkundenden Notars als auch des Betreuers der Erblasserin vor, die beide bestätigen, dass die Erblasserin über Inhalt und Umfang der von ihr abgegebenen Erklärungen im Klaren gewesen sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05. Dezember 2017 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakte sowie auf den Inhalt der beigezogen Nachlassakte AG Dinslaken, 14 IV 160/14, und der Betreuungsakte, AG Dinslaken, 24 XVII 192/07, verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist infolge der mit weiterem Beschluss des Grundbuchamtes vom 05. Dezember 2017 erklärten Nichtabhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Das Rechtsmittel ist als Beschwe[…]


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